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   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02   

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https://dejure.org/2004,2653
VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02 (https://dejure.org/2004,2653)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 (https://dejure.org/2004,2653)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 2 S 1998/02 (https://dejure.org/2004,2653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verpflichtung, die Gebührentatbestände in der Abfallgebührensatzung so auszugestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung von Gebühren zur Entsorgung von Abfällen; Personengebundener Haushaltsmaßstab als Maßstab bei Erhebung der Abfallgebühren; Unmöglichkeit der Benutzung eines kleineren als des 120 l Normgefäßes; Gefäßtarif bei der Bereitstellung eines größeren Abfallbehälters; ...

  • Judicialis

    LAbfG § 2 Abs. 1 S. 2; ; LAbfG § 8 Abs. 2 Nr. 2e; ; KAG § 2; ; KAG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle, Benutzungsgebühren, Abfallrecht - öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Satzungshoheit, Hausmüll, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Haushaltsmaßstab, Abfallvermeidung, Anreizverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Müllvermeidung muss belohnt werden

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 9 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 1 Abs. 4 LAbfG 1975, § 8 Abs. 2 LAbfG 1990), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschluss des Senats vom 1.7.1987, VBlBW 1988, 142).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988, ESVGH 39, 20).

    Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1719/88 - und Urteil vom 30.1.1997, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass bei der Abfallentsorgung die fixen Kosten deutlich überwiegen, was nicht ohne Einfluss auf die Gebührengestaltung bleiben kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.3.1995, KStZ 1997, 12 und OVG Bremen, Urteil vom 12.7.2000, NVwZ-RR 2002, 379).

    Dass jedenfalls kleineren und mittelgroßen Haushalten erhebliche Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stehen, wird auch durch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestützt, umweltbewusste Bürger könnten heutzutage durchaus so leben, dass weniger als 10 l Restabfall pro Person und Woche anfielen (Urteil vom 29.3.1995, KStZ 1997, 12).

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Die landesgesetzliche Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gem. § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG, die Gebührentatbestände in ihren Abfallgebührensatzungen so auszugestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. etwa BVerwG, KStZ 1995, 173).

    § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG verstößt ebenso wie vergleichbare Vorschriften anderer Bundesländer, die dazu verpflichten, die Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung nicht mehr allein auf die Deckung der Kosten der kommunalen Abfallentsorgung auszurichten, sondern daneben auf eine Verhaltenssteuerung in Richtung Abfallvermeidung hinzuwirken (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 10/1924, S. 38), nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich greift die Vorschrift nicht in den geschützten Kernbestand des den Landkreisen gemäß Art. 28 Abs. 2 S.2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs zustehenden Rechts auf Selbstverwaltung ein und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.5.1994, KStZ 1995, 173 zu einer entsprechenden Regelung im Freistaat Sachsen).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89

    Bemessungsmaßstab für Abfallbeseitigungsgebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Auch wenn die Einzelergebnisses dieser in den Jahren 1974/75 durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit auf Dauer für sich in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 25.3.1982, KStZ 1982, 213, vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 - und vom 8.12.1989 - 2 S 361/89 -), kann es nach diesen Untersuchungen jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Abfallmenge besteht.

    Ohne Bedeutung für die Frage der Eignung des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es, ob die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge in etwa proportional zu der Anzahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen steigt oder nicht, da es sich hierbei nicht um eine Frage der Geeignetheit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, sondern um eine solche der Gültigkeit der Beitragssätze handelt (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1989 aaO).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Gebührenrechtliche Grundsätze werden durch die Verpflichtung, durch die Gestaltung der Abfallgebühr eine abfallrechtliche Lenkung der Benutzer anzustreben, nicht verletzt (vgl. statt aller BVerfGE 50, 217, 226).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Gleichwohl enthält § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht nur eine rechtlich nicht ohne Weiteres umsetzbare programmatische Aussage (hierzu Senatsurt. vom 04.07.1996, BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 16.06.1999, NVwZ-RR 2000, 51); denn die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG erlauben die Annahme, der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck dürfe jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden, zumal nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 10/1924, S. 38) neben den abgaberechtlichen Grundsätzen Lenkungsziele berücksichtigt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 16.06.1999 aaO; NK-Urt. v. 26.07.2001, NVwZ 2002, 220; zur zulässigen Verfolgung von Lenkungszwecken in Gebührenregelungen BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 = BayVBl. 2001, 407 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94; BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998, BVerfGE 97, 332 = NVwZ 1998 = DVBl. 1998, 699).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Gleichwohl enthält § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht nur eine rechtlich nicht ohne Weiteres umsetzbare programmatische Aussage (hierzu Senatsurt. vom 04.07.1996, BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 16.06.1999, NVwZ-RR 2000, 51); denn die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG erlauben die Annahme, der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck dürfe jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden, zumal nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 10/1924, S. 38) neben den abgaberechtlichen Grundsätzen Lenkungsziele berücksichtigt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 16.06.1999 aaO; NK-Urt. v. 26.07.2001, NVwZ 2002, 220; zur zulässigen Verfolgung von Lenkungszwecken in Gebührenregelungen BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 = BayVBl. 2001, 407 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94; BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998, BVerfGE 97, 332 = NVwZ 1998 = DVBl. 1998, 699).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Die Anreizverpflichtung ist auch nicht zweckuntauglich und verstößt deshalb auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 30, 250 und 38, 61 ).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988, ESVGH 39, 20).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988, ESVGH 39, 20).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 2 S 782/98

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Gebührenkalkulation nach

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 2 S 3175/98

    Abfallrechtliche Überlassungspflicht; Mindestgebühr

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 2 S 1478/94

    Unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für verschiedene Nutzergruppen erfordern

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1720/88

    Gefäßtarif für Gewerbemüll; Gliederung eines Entsorgungsgebiets in Bezirke;

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 9 L 234/96

    Abfallentsorgung; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunalabgabe

  • OVG Bremen, 12.07.2000 - 1 A 88/00

    Festlegung des Satzungsgebers auf bestimmtes Gebührensystem durch Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88

    Hausmüllgebühren - Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Kostendeckung

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 2 S 2634/01

    Normenkontrolle; mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Beschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 8 S 779/00

    Normenkontrollverfahren - Verzicht auf mündliche Verhandlung; Antragsbefugnis

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1987 - 2 S 520/87

    Unwirksamkeit einer Abfallsatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Die Erhebung einer solchen Gebühr - auch auf dem Gebiet der Abfallentsorgung - ist jedoch trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung allgemein anerkannt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67; Beschluss vom 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713; Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 - ZUR 2004, 358).
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris; vgl. bereits oben; VG Cottbus, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.).
  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - , juris) hat 2004 eine Satzung zwar als mit den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben vereinbar, nicht aber als dem abfallrechtlichen Anreizgebot genügend angesehen, da die dort erhobene Jahresgebühr nicht durch Müllvermeidung, sondern nur durch Verringerung der Zahl der Haushaltsangehörigen gesenkt werden konnte.
  • VG Stuttgart, 16.10.2007 - 12 K 788/06

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67) enthält diese Vorschrift nicht nur eine rechtlich nicht ohne weiteres umsetzbare programmatische Aussage, da die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG verdeutlichten, dass der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden müsse, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird.

    § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG setzt jedoch nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

    Die Erhebung einer solchen Gebühr - insbesondere auch auf dem Gebiet der Abfallentsorgung - ist jedoch trotz des Fehlens einer speziellen gesetzlichen Regelung allgemein anerkannt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 - juris Rn. 55; Normenkontrollbeschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67, juris Rn. 45; Normenkontrollbeschluss vom 29.10.2003 - 2 S 2407/02 - DÖV 2004, 713, juris Rn. 105; Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 - ZUR 2004, 358, juris Rn. 201).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris; vgl. bereits oben).
  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris; vgl. bereits oben).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67).
  • VG Freiburg, 11.10.2007 - 4 K 1038/06

    Müllgebühren; Bemessung einer Jahresgebühr nach Behältergröße; Kostendeckung;

    In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
  • VGH Hessen, 06.02.2008 - 6 UZ 2269/07

    Zuteilung einer 80l Restmülltonne

    Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2004 (2 S 1998/02) sowie ein Urteil des VG Stuttgart vom 29. September 2005 (12 K 1094/05).
  • VG Stuttgart, 29.09.2005 - 12 K 1094/05

    Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Hausmüll - hier: Nichtigkeit einer

  • VGH Hessen, 06.09.2007 - 6 ZU 2269/07
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